§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der BEKA Berger-Karin Förderanlagen und Stahlbau GmbH (im Weiteren: BEKA). Lieferungen und Leistungen im Sinne dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen sind die Herstellung und Lieferung nach den Vorgaben des Auftraggebers, der Verkauf von nicht durch die BEKA hergestellten Produkten oder Standardprodukten, sowie Planungsleistungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die BEKA nicht ausdrücklich anerkennt, sind für die BEKA unverbindlich, auch wenn die BEKA ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen der BEKA und dem Auftraggeber im Zusammenhang mit den Lieferungen und Leistungen der BEKA getroffen werden, sind in dem Kauf- oder Werkvertrag, diesen Bedingungen und der Auftragsbestätigung der BEKA schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Angebote, Prospekte und sonstige Leistungsbeschreibungen von BEKA sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass die BEKA diese ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet hat.
(2) Maßangaben, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den unverbindlichen Angeboten der BEKA gehören, bleiben im Eigentum von BEKA und sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht von BEKA ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
§ 3 Zahlungsbedingungen
(1) Übersteigt die vereinbarte Lieferzeit den Zeitraum von vier Monaten ab Vertragsabschluss oder verzögert sich die Lieferung über vier Monate ab Vertragsabschluss aus Gründen, die allein der Auftraggeber zu vertreten hat oder die allein in seinen Risikobereich fallen, ist BEKA berechtigt, den am Tag der Lieferung gültigen Preis zu berechnen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5% des für die Lieferung oder Leistung vereinbarten Entgelts, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht entfällt, wenn der Auftraggeber es nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit dem Datum der Mitteilung des neuen Preises, ausübt.
(2) Die Preise von BEKA gelten „ab Werk“ sofern keine abweichende Vereinbarung mit dem Käufer getroffen wurde. Die Verpackungskosten sind nicht in dem Preis enthalten.
(3) Ist mit dem Auftraggeber nichts anderes schriftlich vereinbart worden, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Auftraggeber zur Zahlung fällig.
(4) Der Auftraggeber kommt auch ohne Mahnung durch BEKA in Verzug, wenn er den vereinbarten Preis oder vereinbarte Abschlagszahlungen nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlt. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, ist BEKA berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch BEKA bleibt vorbehalten. BEKA kann bei Überschreitung eines vereinbarten Zahlungsziels die bankübliche Verzinsung der rückständigen Forderung auch ohne Verzug des Auftraggebers bereits ab Überschreitung dieses Zahlungsziels verlangen.
(5) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von BEKA anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, dann kann er ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder durch BEKA anerkannt wurde oder unstreitig ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn BEKA für eine mangelhafte Leistung bereits den Teil des Entgeltes erhalten hat, der dem Wert der Leistung entspricht.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
(1) Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Sind für die Leistungserbringung durch BEKA Vorleistungen des Auftraggebers erforderlich, so beginnen verbindlich vereinbahrte Lieferfristen erst ab dem Zeitpunkt, zu dem die Vorleistungen des Auftraggebers vollständig erbracht sind. Verbindlich vereinbarte Liefertermine verschieben sich um den Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und vollständiger Erfüllung der Vorleistungen des Auftraggebers. BEKA ist nicht zur Erbringung von Teilleistungen vor vollständiger Erfüllung der Vorleistungen des Auftraggebers für die Gesamtleistung verpflichtet.
(2) Die vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk von BEKA verlassen hat oder durch BEKA die Versandbereitschaft angezeigt wurde. Soweit eine Abnahme vor Auslieferung vereinbart wurde, ist für die Einhaltung der Lieferfrist die Anzeige der Abnahmefähigkeit durch BEKA maßgeblich.
(3) Falls BEKA schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten kann oder aus sonstigen Gründen in Verzug gerät, hat der Auftraggeber BEKA eine angemessene Nachfrist - beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen In-Verzug-Setzung bei BEKA oder, im Fall der kalendermäßig bestimmten Frist, ab dem Ende dieser Frist - zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das gilt nicht, wenn die Überschreitung der vereinbarten Frist oder der Verzug darauf zurückzuführen ist, dass BEKA selbst nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert wurde. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt BEKA dem Auftraggeber sobald als möglich mit.
(4) BEKA haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen vorbehaltlich der nachfolgenden Begrenzungen, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fixgeschäft handelt oder der Auftraggeber infolge des von BEKA zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, sich auf den Fortfall seines Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen.
(5) BEKA haftet dem Auftraggeber bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von BEKA zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. BEKA ist ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen. Beruht der von BEKA zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, haftet BEKA nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei seine Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist. Weitergehende Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzuges sind ausgeschlossen.
(6) Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Auftraggebers wegen eines Lieferverzuges von BEKA bleiben unberührt.
(7) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.
§ 5 Sach- und Rechtsmängel/Haftung
(1) Der Auftraggeber hat die Ware bei Übergabe auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und deren Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind von dem Auftraggeber innerhalb von drei Wochen ab Übergabe des Vertragsgegenstandes schriftlich gegenüber BEKA zu rügen. Liegen die Voraussetzungen des Handelskaufs bzw. der Werklieferung unter Kaufleuten vor, so gilt § 377 HGB.
(2) BEKA ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Auftraggeber einen offensichtlichen Mangel nicht rechtzeitig schriftlich gerügt hat oder, im Falle eines Handelskaufs, der Auftraggeber seinen Rüge- und Anzeigepflichten gem. § 377 HGB nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Soweit ein von BEKA zu vertretender Mangel an der Ware vorliegt und von dem Auftraggeber rechtzeitig schriftlich gerügt wurde, ist BEKA - zunächst unter Ausschluss der Rechte des Auftraggebers von dem Vertrag zurückzutreten oder das vereinbarte Entgelt herabzusetzen - zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass BEKA aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Auftraggeber hat BEKA für jeden einzelnen Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.
(3) Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, so kann die Nacherfüllung nach der Wahl von BEKA durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat BEKA die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
(4) Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Auftraggeber erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder BEKA die - 5 - Nacherfüllung verweigert. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
(5) BEKA haftet unbeschadet der Regelung in § 4 Abs. 2 bis 6 dieses Vertrages und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von BEKA, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen von BEKA, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit BEKA bei Kaufverträgen bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet sie nur im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Verkäufer allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
(6) BEKA haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). BEKA haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet BEKA im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 - 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers betroffen sind.
(7) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung von BEKA ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) BEKA behält sich das Eigentum an der Ware (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung zum Auftraggeber vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit BEKA Forderungen gegenüber dem Auftraggeber in laufender Rechnung bucht. - 6 -
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt jedoch an BEKA bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages, einschließlich Umsatzsteuer, ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Auftraggeber auch nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von BEKA, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Jedoch verpflichtet BEKA sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall kann BEKA verlangen, dass der Auftraggeber BEKA die abgetrenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(3) Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Auftraggeber wird stets für BEKA vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, BEKA nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt BEKA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehenden Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
(4) Wird die gelieferte Ware mit anderen, BEKA nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt BEKA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hautpsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber BEKA anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für BEKA.
(5) Der Auftraggeber tritt BEKA auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen von BEKA gegen ihn ab, die ihm durch Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(6) BEKA verpflichtet sich, die BEKA zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt. - 7 -
(7) Der Auftraggeber hat BEKA von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Auftraggeber hat BEKA alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.
(8) Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung von BEKA nicht nach, so kann BEKA die Herausgabe der noch in ihrem Eigentum stehenden Vorbehaltsware ohne vorherige Fristsetzung verlangen. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Auftraggeber. In der Pfändung der Vorbehaltssache durch BEKA liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. BEKA ist nach Rückbehalt der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist abzüglich der Verwertungskosten auf Forderungen von BEKA gegen den Auftraggeber anzurechnen.
§ 7 Gefahrübergang
(1) Erfolgt auf Wunsch des Auftraggebers die Versendung der Ware durch BEKA, so geht die Gefahr der Beschädigung oder des Untergangs der Sache mit Übergabe an die zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Auftraggeber unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und/oder wer die Frachtkosten trägt.
(2) Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Übergabe an den Auftraggeber aus nicht von BEKA zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
§ 8 Urheberrecht
(1) Erbringt BEKA Planungsleistungen, so verbleibt das Urheberrecht an den dem Auftraggeber zu übergebenden Unterlagen grundsätzlich bei BEKA.
(2) Wird der Vertrag aus durch BEKA zu vertretenden Gründen vorzeitig beendet, dann hat der Auftraggeber jedoch das Recht, die Pläne und Unterlagen auch ohne Mitwirkung von BEKA für den Vertragszweck zu verwenden und Änderungen vorzunehmen. - 8 -
§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche aus diesem Vertrag sind für beide Parteien der Sitz von BEKA.
§ 10 Verjährung
Ansprüche der Parteien aus diesem Vertrag verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Fälligkeit, Gewährleistungsansprüche innerhalb von 12 Monaten nach Übergabe der Ware an den Auftraggeber.
§ 11 Schlussbestimmung, anzuwendendes Recht
(1) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
(2) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung von BEKA an Dritte abzutreten.
(3) Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen im Übrigen nicht, es sei denn, dass durch den Wegfall einzelner Klauseln eine Vertragspartei so unzumutbar benachteiligt würde, dass ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.
(4) Änderungen des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch BEKA. Das gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. |